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Unsere AGB´s

1. Bauleistungen: Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und

Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für

Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung,

soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner

erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher

wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil

bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen

Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen: Für die Herstellung, Lieferung

und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige

Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1

sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht

einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis

2.5.

2.1 Auftragsannahme: Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote

freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag

des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der

Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,

rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers

oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse

verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer

der Verzögerung.

2.3 Gewährleistung: Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach

Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.

Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher

Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.3.1 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,

entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem

Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz

zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung

der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung

der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern

nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung

oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert,

kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass

oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei

Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.3.2 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen

des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die

Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung

verweigert. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden

Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen

bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer haftet unbeschadet der nachfolgenden

Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an

Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen

Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen

Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach

dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die

auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist

des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner

Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware

oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie

abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden,

die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen,

aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer

allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich

von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

2.3.3 Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache

Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung

solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des

Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der

Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise

mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen

Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer

im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen

gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen

Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des

Auftragnehmers betroffen ist.

2.3.4 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur

des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung

des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch

für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2.3.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige

Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt

nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen

einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten

oder Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüchen nach §§ 1, 4 des

Produkthaftungsgesetzes beruht.

2.3.6 Alle Gewährleistungsansprüche und sonstige vertragliche Ansprüche,

die nicht Verbrauchsgüterkauf bzw. Verträge nach § 651 betreffen, und

nicht solche im Sinne von § 438 Abs. Nr. 2 bzw. § 634a Nr. 1 BGB sind,

verjähren nach einem Jahr ab deren Entstehung, sofern sie nicht aus einer

vorsätzlichen Pflichtverletzung resultieren.

2.3.8 Gebrauchte Ware wird, sofern nicht Verbrauchsgüterkauf vorliegt,

unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.

2.4 Abschlagszahlung: Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für

eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden

in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf

den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber

zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf

gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so

wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig,

wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

2.5 Vergütung/Aufrechnung: Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer

erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher

Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern

nichts anderes vereinbart ist. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen

oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

3. Förmliche Abnahme: Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen

ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber

zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme

aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang

der zweiten Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz: Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung

den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der

Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber

bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden

nachzuweisen.

5. Technische Hinweise:

5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten

durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile

sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Außenanstriche (z. B.

Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluß

nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn

nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können

die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,

ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer

entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und

Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien

(Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Eigentumsvorbehalt:

6.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung

Eigentum des Auftragnehmers.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und

die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der

Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur

Sicherheit zu übereignen.

6.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,

so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer

ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem

Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer

aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des

gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei

Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber

gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte

und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer

tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

6.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile

in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber

schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von

Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes

der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an

den Auftragnehmer ab.

6.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw.

im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück

eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den

Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf

Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung,

Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen

Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das

Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes

der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

6.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes

geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung

vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der

Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers

ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen

Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Urheberrechte: An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und

Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht

vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt,

noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der

Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

8. Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist ausschließlicher

Gerichtsstand Stade.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischlerei F+K GmbH (Stand 15.12.02)

DIE TISCHLEREI · F+K GMBH · HEIDBECKER DAMM 30 · 21684 STADE

AG TOSTEDT, HRB 100 520 · GF: MATTHIAS FRISTER · JÖRG KRESKEN

 

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