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Unsere AGB´s
1. Bauleistungen:
Bei allen
Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und
Innenausbau) einschließlich Montage gilt die
„Verdingungsordnung für
Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß
gültigen Fassung,
soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen
Vertragspartner
erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch
einen Verbraucher
wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur
Vertragsbestandteil
bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des
vollständigen
Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen:
Für die Herstellung,
Lieferung
und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für
sonstige
Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden
Ziffer 1
sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß
Ziffer 1 nicht
einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der
Ziffern 2.1 bis
2.5.
2.1 Auftragsannahme:
Bis zur
Auftragsannahme sind alle Angebote
freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom
Kostenanschlag
des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle
erst mit der
Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2
Wird die vom
Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten
des Auftragnehmers
oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um
die Dauer
der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung:
Offensichtliche Mängel
müssen zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich
gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche
wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.3.1
Bei berechtigten
Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,
entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern
oder dem
Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes
Ersatz
zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
auf Behebung
der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht,
Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen, sofern
nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine
Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird
sie verweigert,
kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt
nicht bei
Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.3.2
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen
des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn
die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die
Nacherfüllung
verweigert. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung
von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen
bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer haftet unbeschadet
der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an
Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen
Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern
oder seinen
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle
Schäden, die
auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen
sowie Arglist
des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer
bezüglich der Ware
oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie
abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für
Schäden,
die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder
Haltbarkeit beruhen,
aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der
Auftragnehmer
allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
ersichtlich
von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst
ist.
2.3.3
Der Auftragnehmer
haftet auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit
die Verletzung
solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die
Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Der
Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in
typischer Weise
mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei
einfachen fahrlässigen
Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet
der Auftragnehmer
im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen
Haftungsbeschränkungen
gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers betroffen ist.
2.3.4
Eine weitergehende
Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die
Haftung
des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch
für die persönliche Haftung seiner Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2.3.5
Der Auftragnehmer
haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsbeschränkung
gilt
nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten
oder Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüchen nach §§
1, 4 des
Produkthaftungsgesetzes beruht.
2.3.6
Alle
Gewährleistungsansprüche und sonstige vertragliche Ansprüche,
die nicht Verbrauchsgüterkauf bzw. Verträge nach § 651
betreffen, und
nicht solche im Sinne von § 438 Abs. Nr. 2 bzw. § 634a Nr. 1
BGB sind,
verjähren nach einem Jahr ab deren Entstehung, sofern sie
nicht aus einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung resultieren.
2.3.8
Gebrauchte Ware wird,
sofern nicht Verbrauchsgüterkauf vorliegt,
unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
2.4 Abschlagszahlung:
Für in sich
abgeschlossene Leistungsteile und für
eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung
berechnet werden
in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum
hieran auf
den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom
Auftraggeber
zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im
Bauablauf
gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14
Tage, so
wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten
Leistungswertes fällig,
wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen
wird.
2.5 Vergütung/Aufrechnung:
Ist die vertragliche
Leistung vom Auftragnehmer
erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher
Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen,
sofern
nichts anderes vereinbart ist. Die Aufrechnung mit anderen
als unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
3. Förmliche Abnahme:
Sofern vertraglich
eine förmliche Abnahme vorgesehen
ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der
Auftraggeber
zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung
der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage
nach Zugang
der zweiten Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz:
Kündigt der
Auftraggeber vor Bauausführung
den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 %
der
Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem
Auftraggeber
bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren
Schaden
nachzuweisen.
5. Technische Hinweise:
5.1
Der Auftraggeber wird
darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige
Bauteile
sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten,
Außenanstriche (z. B.
Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und
Witterungseinfluß
nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum
Auftragsumfang, wenn
nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene
Wartungsarbeiten können
die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen,
ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den
Auftragnehmer
entstehen.
5.2
Unwesentliche,
zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei
Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der
verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6. Eigentumsvorbehalt:
6.1
Gelieferte Gegenstände
bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers.
6.2
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und
die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder
zur
Sicherheit zu übereignen.
6.3
Erfolgt die Lieferung
für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In
diesem
Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den
Abnehmer
aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes
des
gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer
abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die
Rechte
und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer
tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
6.4
Werden
Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der
Auftraggeber
schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder
von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an
den Auftragnehmer ab.
6.5
Werden die
Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw.
im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt gegen den
Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen
auf
Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei
Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit
anderen
Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer
das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes
der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
6.6
Soweit die
Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei
Nichteinhaltung
vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage
der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an
diesen
Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und
sonstigen Kosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Urheberrechte:
An Kostenanschlägen,
Entwürfen, Zeichnungen und
Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums-
und Urheberrecht
vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt,
vervielfältigt,
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im
Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
8. Gerichtsstand:
Ist der Auftraggeber
Kaufmann, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand Stade.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischlerei F+K GmbH
(Stand 15.12.02)
DIE TISCHLEREI · F+K GMBH · HEIDBECKER DAMM 30 · 21684 STADE
AG TOSTEDT, HRB 100 520 · GF: MATTHIAS FRISTER · JÖRG KRESKEN
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